Die Satzung des gemeinnützigen Vereins

Bündnis 100% Erneuerbare Energien e.V.


Präambel

Angesichts schwindender Ressourcen fossiler Brennstoffe kann die Energieversorgung in der Region Schwaben durch erneuerbare Energien gesichert werden. Die Energiewende zu hundert Prozent erneuerbaren Energien ist möglich und nötig. Dabei werden die Ziele Energiesicherheit und Zukunftssicherung des Wirtschaftsstandortes verwirklicht. Gleichzeitig soll Verantwortung für das globale Klima und die nachfolgenden Generationen übernommen werden.


§ 1 Zweck des Vereins

Der Verein „Bündnis 100% Erneuerbare Energien e.V.“ mit Sitz in Ulm verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Umweltschutzes, der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes, sowie der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der bereits genannten gemeinnützigen Zwecke in der Region Schwaben (insbesondere die Landkreise Neu-Ulm und Alb-Donau). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

- Wissenschaftliche Veranstaltungen und steuerbegünstigte Forschungsvorhaben,
- Vergabe von Forschungsaufträgen, soweit gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig,
- umfassende Öffentlichkeitsarbeit                                                                                                                  - und umfassende unentgeltliche Energieberatung durch  ehrenamtliche Mitarbeiter                                                         

zur Energieeinsparung, zum effizienten Energieeinsatz und zum Einsatz erneuerbarer Energien (EEE).

Der Verein kann auch gemeinnützige Projekte anderer gemeinnütziger Körperschaften verfolgen, wenn sie dieselben Ziele verfolgen. Er ist somit auch Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird diesbezüglich insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln, durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

Zur Entwicklung eines strategischen Umsetzungskonzeptes wird die Partnerschaft mit allen gesellschaftlichen Kräften der Region angestrebt, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist.


§ 2 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 4 Zweckfremde Ausgaben

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Vermögensverwendung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die beiden Städte Ulm und Neu-Ulm zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der erneuerbaren Energien zu verwenden haben.


§ 6 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und sich durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag zur Einhaltung der Satzung und zur Leistung der Beiträge verpflichtet.

Fördermitglieder können juristische Personen (Körperschaften) werden, die sich zur Zahlung eines Förderbeitrags verpflichten, ohne dass sie ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben.

Die Mitglieder zahlen Beiträge, die in einer Beitragsordnung durch die Mitliederversammlung festgelegt werden. Eine Nachschusspflicht ist ausgeschlossen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet fristlos und wird sofort wirksam bei schriftlicher Austrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied, im Todesfall bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit und bei Ausschluss. Ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des laufenden Jahresbeitrages besteht nicht.

Bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wogegen innerhalb eines Monats schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden kann, und worüber dann die Mitgliederversammlung entscheidet. Ein grober Verstoß liegt in der Regel auch vor, wenn das Mitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages länger als zwei Monate in Verzug ist.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Daneben können Beiräte vom Vorstand eingerichtet werden, die die Organe beraten.


§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei Personen, dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter und bis zu drei weiteren Beisitzern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Die Vorstandsmitglieder vertreten jeweils einzeln den Verein nach außen. Zur internen Begrenzung der Vertretungsbefugnis und Aufteilung der Aufgaben kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

Der Vorstand
- führt die Geschäfte des Vereins auf der Basis der Satzung und der Beschlüsse der  Mitgliederversammlung,
- bereitet alle Versammlungen vor, beruft sie ein und leitet sie,
- legt der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vor,
- beschließt die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
- beruft die Mitglieder der Beiräte und von Kompetenzteams zur Verwirklichung von Projekten,
- entscheidet in allen Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung nicht vorbehalten sind.

Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung zu bezahlen.


§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich begründet vom Vorstand verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Festlegung der Tagesordnung, Bestimmung des Protokollführers und ggf. des Versammlungsleiters,
- die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands,
- die Festlegung der Beitragsordnung,
- die Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds,
- die Entgegennahme der Geschäftsordnung des Vorstands,
- den Beschluss über die Vergütung des Vorstands.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden und im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter schriftlich (Post, Fax, Email) unter Vorlage eines Tagungsordnungsvorschlags mit Zweiwochenfrist einzuladen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Stimmübertragungen sind nicht möglich.

Zum Ausschluss von Mitgliedern genügt die einfache Mehrheit und zu Satzungsänderungen ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine drei Viertel Mehrheit erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben, es sei denn, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder verlangt eine schriftliche Abstimmung.


§ 10 Beiräte

Die Beiräte beraten bei der Verwirklichung des Vereinszwecks den Vorstand und die Mitgliederversammlung. Beiräte müssen nicht Mitglieder im Verein sein. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.


§ 11 Protokoll

Von allen Versammlungen sind unter Angabe von Ort und Datum die Beschlüsse zu protokollieren und von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Ulm, den 19.02.2010